AGB DER DORFWERKSTATT BORDENAU E.V.
Ticketbedingungen! Wichtige Informationen zum Ticketkauf!
AGB FÜR DAS „COLOR MY LIFE! – HAYO DREHT AUF 2024”
Datum der Vernanstaltung: 31.08.2024
- ANBIETERKENNZEICHNUNG
1.1. VERANSTALTER:
Dorfwerkstatt Bordenau e.V.
Burgsteller Weg 2a
31535 Neustadt
Vertreten durch:
Hans-JĂĽrgen Hayek (1. Vorsitzender)
Tanja Reddert (2. Vorsitzende)
Ole Brackmann (SchriftfĂĽhrer)
Ulrich Schikowski (Kassenwart)
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Mit Kauf eines Tickets werden der Ticketkäufer, sowie die Dorfwerkstatt Bordenau e.V. Vertragspartner.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Verhältnis der Festivalbesucher (nachfolgend: “Besucher“ genannt) mit der Dorfwerkstatt Bordenau e.V. (nachfolgend: “Veranstalter“ genannt) wie auch im Verhältnis der Besucher zu dem Farbpulververkäufer.
Sie sind Bestandteil des Besuchervertrages, der entweder durch den Erwerb eines Tickets oder — soweit ein Eintritt ohne Ticketkauf vorliegt – mit Betreten des Veranstaltungsgeländes zustande kommt als auch der Kaufverträge über das Farbpulver.
- PROGRAMM
1.1. Beginn der Veranstaltung: 14 Uhr
Ende der Veranstaltung: 23 Uhr
1.2. Essentieller Programminhalt der Veranstaltung ist das BĂĽhnenprogramm.
- TICKETS
2.1. Mit Kauf eines Tickets werden der Ticketkäufer, sowie die Dorfwerkstatt Bordenau e.V. Vertragspartner.
Der Eintritt zum „Color My Life! – HAYO dreht auf!“ ist limitiert und nur im Online-Vorverkauf und an allen bekannten Vorverkaufsstellen erhältlich. Restkarten sind ggfs. an der Abendkasse erhältlich. Der Veranstalter empfiehlt jedoch den Erwerb des Tickets im VVK aufgrund der starken Nachfrage.
2.2. Es ist grundsätzlich untersagt, die bereits erworbene Eintrittskarte gewerblich weiterzuverkaufen. Die Tickets dürfen auch privat nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren veräußert werden. Auch eine Verwendung zu Verlosungszwecken und / oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt. Ein Verstoß führt zum entschädigungslosen Verlust der Eintrittsberechtigung. Ein Weiterverkauf des Tickets und damit verbundene Abtretung des Anspruchs auf Zutritt zum Festivalgelände ist nicht gestattet. Der illegale Weiterverkauf wird strafrechtlich verfolgt.
2.3. Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.
2.4. Beim Verlassen des Festivalgeländes verfällt die einmalige Zutrittsberechtigung augenblicklich. Ausgenommen sind Besitzende sogenannter „Supporter-Tickets“, welches ein Verlassen und Wiedereintritt auf das Gelände ermöglicht. Der Besitz wird durch ein gekennzeichnetes Einlassbändchen gekennzeichnet.
2.5. Mit Betreten des Festivalgeländes erkennt der Besucher das Hausrecht des Veranstalters sowie die Festivalordnung des Veranstalters an.
Einlass / Sicherheitskontrollen
3.1. Einlass zum „Color My Life! – HAYO dreht auf!“ erhalten ausschließlich Besucher ab dem vollendeten 16 Lebensjahr. Auch die Zustimmungsbestätigung oder die Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten berechtigt nicht zum Eintritt auf das Color My Life! – HAYO dreht auf! Festival unter 16 Jahren.
3.2. Ein Einlass zum Festival ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Beim Einlass ist die Karte vorzuzeigen.
3.3. Bei dem Einlass zum Festival erfolgt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst vor Ort. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Festivalbesuchern vorzunehmen. Die Einlass begehrende Person erklärt sich mit dieser Überprüfung einverstanden. Tut sie dies nicht, kann ihr der Einlass verwehrt werden. Ein Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten besteht für diesen Fall nicht.
3.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, sollte der Festivalbesucher dazu aus wichtigem Grund Anlass geben, den Einlass zum Festival zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, eine offensichtlich menschenverachtende, rassistische, homophobe Kleidung, sowie gefährliche Gegenstände (z.B. Waffen, Pyrotechnik, Fackeln, Rauschmittel und andere gefährliche Gegenstände). Als wichtiger Grund gilt auch das unerlaubte Mitführen von Aufzeichnungsgeräten für Ton/Bildtonaufnahmen (im Einzelnen unter Ziff. 9 aufgeführt). Auch bei Verletzung der Altersgrenze zum Einlass (im Zweifelsfall kann eine Altersüberprüfung stattfinden) kann der Einlass verweigert werden.
3.4. Der Konzertbesucher hat im Falle des Nichteinlasses trotz Karte das Recht auf Erstattung des Ticketpreises, außer es besteht ein wichtiger Grund (insbesondere die vorbenannten) für die Einlassverweigerung. In diesem Falle ist eine Rückgabe des Tickets/eine Erstattung des Ticketpreises nicht möglich. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
3.5. Der Veranstalter übernimmt durch den Einlass von Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen, keinerlei vertragliche Verpflichtungen zur Führung einer solchen Aufsicht. Dies gilt sowohl gegenüber dem Aufsichtsbedürftigen als auch gegenüber aufsichtspflichtigen Personen sowie sonstigen Besuchern.
3.6. Das Ticket verliert bei Verlassen der Veranstaltungsfläche seine Gültigkeit und berechtigt nicht zum Wiedereinlass. Ausgenommen sind Besitzende sogenannter „Supporter-Tickets“, welches ein Verlassen und Wiedereintritt auf das Gelände ermöglicht. Der Besitz wird durch ein gekennzeichnetes Einlassbändchen gekennzeichnet.
- ABSAGE, ABBRUCH DER VERANSTALTUNG, VERSPĂ„TUNG, PROGRAMMĂ„NDERUNG
4.1. Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, kann die Veranstaltung abgesagt oder – nach Beginn – abgebrochen werden.
4.2. Sollte das Festival noch vor Beginn ohne Bekanntgabe eines Ersatztermins abgesagt werden, haben die Festivalbesucher einen Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises. In diesem Fall ist das oder die nicht entwertete/n Ticket/s per Post mit deutlich lesbarer Schrift an “Dorfwerkstatt Bordenau e.V. – Burgsteller Weg 2a – 31535 Neustadt” unter Nennung einer Kontoverbindung für die Erstattung bis 10 Tage nach Veranstaltung zuzuschicken.
Ein Anspruch auf Erstattung der VorverkaufsgebĂĽhr oder TicketgebĂĽhr sowie darĂĽberhinausgehenden Schadensersatz besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat die Absage zu vertreten.
4.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung wegen höherer Gewalt, insbesondere bei Sturmwetterwarnungen, oder Drohungen von Terroranschlägen, auch kurzfristig abzusagen. Wird die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt abgesagt, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.
4.4. Sollte das Konzert nach Beginn aus Gründen höherer Gewalt (insbesondere wetterbedingt), behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung beendet werden müssen, besteht für die Festivalbesucher kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.
4.5. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und / oder terminlich zu verlegen, wenn die Durchführung unmöglich oder unzumutbar und zugleich die Verlegung für den Besucher zumutbar ist:
- a) räumliche Verlegung: innerhalb der gleichen oder zumindest benachbarten Stadt
- b) zeitliche Verlegung: nächster Tag, bzw. soweit die hindernden Umstände (insbesondere Wetterbedingungen) noch anhalten, der nächste Samstag, soweit die Veranstaltungsfläche
weiterhin verfĂĽgbar sein sollte.
Die Verlegung wird vom Veranstalter unverzüglich über seine Website und nach Möglichkeit auch über die Tagespresse, Rundfunk, Facebook-Präsenz bekanntgegeben. Vor größeren Aufwendungen für den Besuch wird dringend Einsicht in die Website des Veranstalters empfohlen.
4.6. Verspätungen des Programms sind von dem Festivalbesucher hinzunehmen.
4.7. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Fall der Absage einzelner Künstler um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen Absage einzelner Künstler bestehen nicht.
4.8. Änderungen werden seitens des Veranstalters so schnell wie möglich bekannt gegeben.
LAUTSTĂ„RKE, HĂ–RSCHUTZ
Wir weisen darauf hin, dass bei dem Festival aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Es wird grundsätzlich empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hörschäden auf Grund mangelnder Vorsorge ist ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich oder hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt.
HAUSRECHT, VERBOTE
7.1. Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von den durch diesen Beauftragten ausgeübt. Den Anordnungen des Sicherheitspersonals, sowie des Veranstalters ist unmittelbar Folge zu leisten.
7.2. Dem Musikfestivalbesucher sind gewerbsmäßige Handlungen (insbesondere Verkauf, Werbung) auf dem Festivalgelände verboten, es sei denn, sie wurden vorher schriftlich mit dem Veranstalter vereinbart.
Pogen, Stage-Diving, Crowd-Surfing und das Klettern auf BĂĽhnen, Traversen, Zelte, TribĂĽnen oder Ă„hnliches sowie das Mitbringen von Tieren ist verboten.
7.3. Sollte ein Festivalbesucher fahrlässig oder vorsätzlich gegen
• das in Ziffer 7.1. (Satz 2) beschriebene Gebot und/oder
• gegen eines oder mehrere der in Ziffer 7.2. aufgeführten Verbote und/oder
• gegen eines oder mehrere der in Ziffer 2.2. aufgeführten Verbote und/oder
• gegen eine oder mehrere der in Ziffer 3.1. aufgeführten Regelungen zum Mindestalter der Festivalteilnehmer und/oder
• gegen eine oder mehrere der in Ziffer 3.2. beschriebenen Regelungen zur Eintrittskarte und/oder
• gegen eine oder mehrere der in Ziffer 3.3. beschriebenen Regelungen zur
• gegen das in Ziffer 5.2.a aufgeführte Verbot und/oder
• gegen das in Ziffer 8.1. aufgeführte Verbot und/oder
• gegen das in Ziffer 8.2. aufgeführte Verbot und/oder
• gegen das in Ziffer 8.3. aufgeführte Verbot und/oder
• gegen eines oder mehrere der in Ziffer 9.2. aufgeführten Verbote und/oder
• gegen das in Ziffer 9.3. (Satz 1) aufgeführte Verbot
verstoßen, kann ein Verweis vom Festivalgelände erfolgen. Bei einem Verweises aufgrund der Ziffer 7.3 Satz 1 sind eine Erstattung des Ticketpreises sowie ein aus dem Verweis vom Festivalgelände resultierender Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.
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Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden aufgrund Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters (außer Nr. 2) oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.
- GETRĂ„NKE UND LEBENSMITTELÂ
8.1. Der Veranstalter weist daraufhin, dass der Verzehr von Getränken, die nicht auf dem Festivalgelände erworben wurden, untersagt ist. Untersagt ist ebenso der Verzehr und Genuss von nach dem Betäubungsmittelgesetz untersagten Drogen.
8.2. Getränke werden auf dem Festivalgelände in Mehrweg-Plastikbechern ausgegeben. Auf dieses Geschirr besteht ein Pfand. Speisen werden in Einmal-Plastik- oder Kartongeschirr ausgegeben. Bitte denkt an die Umwelt und entsorgt die Umverpackungen sowie sonstigen Müll in den dafür vorgesehenen Behältnissen.
8.3. Plastikflaschen, Kanister, Glasbehälter jeder Art, PET Flaschen, Dosen und/oder sonstige Trinkbehälter, Hartverpackungen und Kühltaschen sind grundsätzlich verboten, es sei denn das Mitführen ist für die betroffene Person aus gesundheitlichen oder medizinischen Gründen erforderlich.
8.4. Beim Kauf von Speisen und Getränken bestehen vertragliche Beziehungen ausschließlich zu dem jeweiligen Gastronomen.
FOTOS, AUFZEICHNUNGSGERĂ„TE
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- Fotografieren für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich gestattet; es sind nur Kleinbildkameras, einfache Spiegelreflexkameras und Handys mit Kamerafunktion auf dem Gelände zugelassen. Nicht zugelassen sind Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion sowie Aufzeichnungsgeräte (MP3/ MP4-Rekorder, Diktiergeräte etc.) jeglicher Art und Weise. Generell sind Mitschnitte jeglicher Art ohne die explizite Genehmigung des Veranstalters oder eines Künstlers verboten und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt.
- HAFTUNG
10.1. Der Veranstalter hält keine Garderobe oder sonstige Aufbewahrungsmöglichkeiten vor.
10. Ansprüche der Besucher aus der Verwendung des Farbpulvers der unter Ziffer 5.1 genannten Firma bestehen ausschließlich gegen den Farbpulververkäufer DFG UG
10.3 Der Veranstalter bietet für die Besucher einen Parkplatz an. Das Parken geschieht auf eigene Gefahr. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
10.4 Der Veranstalter haftet nicht für Gesundheits- und/ oder Körperschäden. Eigentumsschäden und Vermögensschäden des Besuchers.
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- NUTZUNGSRECHTE, WERBERECHTE
Mit dem Betreten des Festivalgeländes stimmt der Besucher einer etwaigen Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen seiner Person über analoge und digitale Datenträger sowie über Print-, Rundfunk und Fernsehmedien einschließlich des Internets zu. Er erklärt sich ebenso einverstanden, dass mit diesem Material Sponsoring-Akquise betrieben werden darf. Die Zustimmung bezieht sich nur auf beiläufige oder Beiwerk artige Aufnahmen der Besucher während des Veranstaltungsmitschnitts / der Veranstaltungsaufnahmen. - Datenschutz
Der Veranstalter speichert und verarbeitet die vom Ticketkäufer angegebenen Daten für die Zwecke der beiderseitigen Vertragserfüllung.13. SchlussbestimmungenSollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Kraft. Vereinbarungen, die von den Teilnahmebedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.